Wegfall der Testpflicht
Nachdem schon in der letzten Woche vor den Osterferien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz aufgehoben wurde, wird nun auf Basis der von der hessischen Landesregierung beschlossenen Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung ab Montag, den 2. Mai 2022, auch die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises zur Teilnahme am Präsenzunterricht für nicht vollständig geimpfte und nicht genesene Personen entfallen.
Der Wegfall der Testpflicht gilt auch im Falle einer bestätigten Infektion in einer Klasse oder Lerngruppe. Mit dem Wegfall der Pflicht zum Nachweis einer Negativtestung entfällt auch das Testheft.


Kostenfreie Tests zur freiwilligen Testung zuhause
Um Schülerinnen und Schülern auch nach Wegfall der Testpflicht eine Testmöglichkeit anzubieten, stellt das Land Hessen allen Schülerinnen und Schülern bis zu den Sommerferien 2022 weiterhin Antigen-Selbsttests zur Verfügung, mit denen sie sich im häuslichen Umfeld und damit außerhalb der Schulzeit testen können. Die Schulen geben den Schülerinnen und Schülern dazu Antigen-Selbsttests in 5er-Verpackungen aus, die mit nach Hause genommen werden. Die Tests sollen zu Hause unter Beachtung der Packungsbeilage gelagert und durchgeführt werden; bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sollen Erwachsene die Testung beaufsichtigen oder unterstützen. Davon abweichend kann an Schulen mit den Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ und „körperlichmotorische Entwicklung“ auch ein freiwilliges Testangebot in der Schule unterbreitet werden. An diesen Schulen kann auch das bewährte Patenmodell fortgeführt werden. Die Inanspruchnahme dieser Angebote ist selbstverständlich freiwillig. Schülerinnen und Schüler dürfen davon Gebrauch machen, müssen dies aber nicht.


Abmeldung vom Präsenzunterricht nur mit ärztlichem Attest möglich
Ab Montag, den 2. Mai 2022, entfällt die Möglichkeit, dass Eltern ihre Kinder bzw. dass volljährige Schülerinnen und Schüler sich voraussetzungslos vom Präsenzunterricht abmelden können. Schülerinnen und Schüler können von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausnahmsweise dann mittels ärztlichem Attest befreit werden, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Haushalts im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären.


Sport-, Musikunterricht und Ganztag ohne Einschränkungen möglich
Der Unterricht in den Fächern Sport und Musik kann wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Der Mindestabstand wird aufgehoben und der Unterricht im regulären Klassen- oder Kursverband, einschließlich lerngruppenübergreifender AG-Angebote, ist wieder möglich. Gleiches gilt für den regulären Ganztagsbetrieb. Sonderregelungen für den Pausenbetrieb sind nicht mehr erforderlich.


Verkürzung der Absonderungspflicht
Mit Wirkung zum 29. April 2022 wird die Zeit der Absonderung für mit dem SARS-CoV2-Virus infizierte Personen von bisher zehn auf nun fünf Tage verkürzt. Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden lang keine Krankheitssymptome für COVID-19 mehr bestehen. Deshalb sind Schülerinnen oder Schüler, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Unterrichtsteilnahme befreit. Wenn die Schule einen Distanzunterricht organisiert, haben diese Schülerinnen und Schüler in diesen 48 Stunden daran teilzunehmen.


Grundlegende Hygienemaßnahmen
Nach wie vor sind die grundlegenden Hygieneregeln wie regelmäßiges Lüften, regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette einzuhalten. Das freiwillige Tragen einer medizinischen Maske im Unterricht ist möglich.